Differenzbesteuerung
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Differenzbesteuerung von Silber und anderen Edelmetallen

 

 

Hintergrund

 

Seit dem 01. Januar 2014 ist der bis Ende 2013 gültige ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% für Münzen aus Silber ersatzlos gestrichen worden. Seitdem müssen Silbermünzen, wie schon zuvor Platin und Palladium, aber auch Silberbarren und Silbermedaillen, grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz, zurzeit also 19% (Stand Oktober 2014), belegt werden.

Die Mehrwertsteuererhöhung für Silbermünzen wurde im Juni 2013 auf Drängen der EU beschlossen und ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Damit verteuert sich der Kauf von Silbermünzen um ca. 12 Prozentpunkte ganz erheblich.

 

 

 

Differenzbesteuerung

 

Wie so oft gibt es auch in diesem Fall eine Besonderheit im deutschen Steuerrecht. Silbermünzen, die von außerhalb der EU importiert werden (z.B. der kanadische Maple Leaf,  der American Eagle, der australische Koala, etc.) oder von Privatpersonen angekauft werden, sind von der neuen Regelung ausgenommen. Der importierende Händler zahlt die Einfuhrumsatzsteuer von 7% und kann dann die sogenannte Differenzbesteuerung anwenden. Ebenso darf  der Händler, der zuvor von privat Silber, Platin oder Palladium ankauft, die Differenzbesteuerung anwenden.

Bei der Differenzbesteuerung wird nicht wie üblich der gesamte Netto-Verkaufspreis besteuert sondern nur die Differenz zwischen An- und Verkauf, also die Händlermarge mit dem vollen Steuersatz von 19% belegt. Daher stammt auch der Name dieser Besteuerungsart. 

 

 

 

Auswirkungen für Privatkunden

 

Die auf den Kaufpreis aufgeschlagene Einfuhrumsatzsteuer von 7% entspricht genau dem alten Mehrwertsteuersatz von 7%. Die zusätzliche anfallende Differenzbesteuerung der Händlermarge ist gering, da die Margen im Edelmetallhandel bekanntlich sehr klein sind.

Somit sind die meisten Silbermünzen seit Januar 2014 nur geringfügig teurer geworden, im Mittel bisher ca. 1% im Vergleich zur Regelung bis zum 31.12.2013.

 

 

 

Auswirkung für gewerbliche Kunden

 

Bei Anwendung der Differenzbesteuerung darf der verkaufende Händler nicht die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweisen. Somit entfällt bei gewerblichen Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges.

Dadurch verteuert sich der Kauf von differenzbesteuertem Silber für gewerbliche Kunden mit Vorsteuerabzugsberechtigung, bei Silbermünzen um mindestens 7%.

Daher ist es für gewerbliche Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ratsam, beim Kauf von Silbermünzen, Silberbarren, Platin und Palladium auf regelbesteuerte Angebote auszuweichen. Hier ist die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer in der Rechnung ausgewiesen und darf entsprechend verrechnet werden.

Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Diese Informationen dienen nur als Hinweis und ersetzen keine Steuerberatung.

Edelmetalle direkt kann alle mit Differenzbesteuerung angebotenen Artikel auch mit Regelbesteuerung anbieten. Fragen Sie einfach nach!

 

 

 

Auswirkung auf das Angebotssortiment

 

Bei der praktischen Umsetzung der Differenzbesteuerung ergeben sich leider erhebliche Schwierigkeiten. So gibt es offenbar verschiedene Interpretationen, ob die angebotenen Silbermünzen aus einem Nicht-EU-Land stammen müssen oder ob der Import aus einem Nicht-EU-Land ausreichend ist für die Anwendung der Differenzbesteuerung.

Zum Beispiel bieten einige Großhändler die in Deutschland beliebte Silbermünze Wiener Philharmoniker nicht differenzbesteuert an, weil sie eben aus dem EU-Land Österreich kommt. Dagegen ist der Wiener Philharmomniker bei anderen Großhändlern auch differenzbesteuert im Angebot, da er aus einem Nicht-EU-Land reimportiert wurde.

Auch Anfragen verschiedener Edelmetallhändler bei ihren zuständigen Finanzämtern bringen leider nicht die erwünschte Klarheit.

Fazit: es besteht Rechtsunsicherheit in Hinblick auf die Auslegung, ob bei der Anwendung der Differenzbesteuerung das Herkunftsland oder das Land, aus dem die Münze importiert wurde, herangezogen werden muss.

Edelmetalle direkt bietet aus diesem Grund nur Münzen mit Differenzbesteuerung an, die entweder in einem Nicht-EU-Land produziert wurden oder aber aus Rückkäufen von Privatpersonen stammen. 

Aus diesem Grund finden Sie den beliebten Wiener Philharmoniker in Silber in der Regel nur als regelbesteuerte Münze mit zurzeit 19% Mehrwertsteuer. Gleiches gilt für die in Deutschland als sogenannte Agenturprägungen produzierten Münzen und Münzbarren wie z.B. der Andorra Eagle und der Cook Island in Silber. 

    
 
Differenzbesteuerung
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Gesetzestext zur Differenzbesteuerung

 

§ 25a Differenzbesteuerung, UStG

 

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
  2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
    1. Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
    2. die Differenzbesteuerung vorgenommen.
  3. Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 des Zolltarifs).


(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

  1. Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
  2. Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde. 
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.


(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

  1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
  2. die Einkaufspreise und
  3. die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.

Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

  1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
    1. auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für inne rgemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
    2. auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
  2. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
  3. Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.


(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.